3.7 Am 14. Oktober 2011 wurde auf Veranlassung von Dr.med. I.________ im Zentrum für medizinische Radiologie (Röntgeninstitut Zürich-Altstetten) eine MRI- Untersuchung durchgeführt (IV-act. 12-9/12). Nach Vorliegen dieses Befundes hielt Dr.med. I.________ mit Bericht vom 18. Oktober 2011 zu Handen des Hausarztes was folgt fest (IV-act. 10-12/36): Verantwortlich für die Beschwerden des Patienten ist meiner Meinung nach ganz klar die in Höhe L4/L5 sichtbare [linkslaterale] Diskushernie, die die abgehende Wurzel L5 komprimiert. Neurologische Ausfälle, die ein notfallmässiges operatives Vorgehen erzwingen würden (…) habe ich beim Patienten nicht finden können.