Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid I 2013 114 vom 6. März 2014 insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und zum Neuentscheid nach Vorliegen des entsprechenden Gutachtens.