Am 16. November 2011 meldete er sich wegen den anhaltenden Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Am 15. Mai 2012 teilte die IV-Stelle C.________ mit, dass keine Frühinterventionsmassnahmen möglich seien. Es werde ein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung geprüft (IV-act. 17-1/2). B. Nach verschiedenen Abklärungen teilte die IV-Stelle Schwyz C.________ mit Vorbescheid vom 29. April 2013 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-act. 30). Dagegen liess C.________ am 10. Mai 2013 (IV-act. 32) sowie am 17. Juni 2013 (IV-act. 36-1/15 ff.) Einwände erheben.