{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a66aa0a1fe04920f8e9c29ee86cf63a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_113_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_113", "Checksum": "ca2bf93efc63a69454920a0b58943356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen\nauf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene\nArbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit\nunterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297\nErw. 5.2; 126 V 75 Erw. 5b/aa-cc S. 80). Die Rechtsprechung gewährt\ninsbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine\nversicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in\nihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 Erw. 5a/bb; Urteil BGer\n8C_805/2016 vom 22.3.2017 Erw. 3.1).\n\n8.3 Vorab ist nicht zu beanstanden, dass bei der Bemessung des\nInvalideneinkommens in Berücksichtigung des MEDAS-Gutachtens von einer\nEinschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% ausgegangen wurde. Es kann auf\ndie Ausführungen in Erw. 6 verwiesen werden.\n\nIm Weiteren ist auch nicht zu beanstanden, dass bei der Bemessung des\nhypothetischen Invalideneinkommens auf die statistischen Lohnverhältnisse\nunter Einbezug des Sektors Produktion abgestellt wurde. Bei versicherten Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (Total) für Männer bei einfachen und repetitiven\nTätigkeiten, somit vom tiefsten Anforderungsniveau auszugehen; dabei sind in\nder Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG; 3.A., Art. 28a Rz\n97 m.H.). Vorliegend besteht kein Anlass, bei der Bemessung des Invalideneinkommens von diesem Grundsatz abzuweichen und lediglich auf den Durch-\n\n30\nschnittslohn im Dienstleistungssektor abzustellen, nachdem die für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Tätigkeiten (vgl. Erw. 7.5) vorwiegend im\nSektor Produktion angesiedelt sind (vgl. analog Urteil BGer I 39/04 v. 20.7.2004\nErw. 2.3).\n\n8.4 Vorliegend ist unbestritten, dass in Berücksichtigung der Einschränkungen,\ndie sich aus dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil ergeben (körperlich leichte,\nwechselbelastende Tätigkeiten, kein ständiges Gehen auf unebenem Boden oder\nhäufiges Treppensteigen u.ä., keine Tätigkeiten unter Akkordbedingungen oder\nmit hohem Zeitdruck) ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Die\nVorinstanz hat diesem Umstand mit der Berücksichtigung eines leidensbedingten\nAbzuges von 15% angemessen Rechnung getragen, zumal z.B. mangelnde Anpassungsfähigkeit oder verstärkte Rücksichtnahme seitens des Betriebs nicht\nals eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (vgl. z.B. Urteil BGer\n9C_955/2011 v. 7.11.2012 Erw. 5.3; 9C_366/2015 v. 22.9.2015 Erw. 4.3.1;\n9C_826/2015 v. 13.4.2016 Erw. 3.2.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein weitergehender Abzug auch nicht wegen Teilzeitarbeit gerechtfertigt, nachdem dem Versicherten eine volle Erwerbstätigkeit bei um 20% verminderter Leistungsfähigkeit infolge erhöhten Pausenbedarfs zumutbar ist. Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Männern ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei einer gesundheitlich bedingten Teilzeiterwerbstätigkeit, nicht aber bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit gerechtfertigt (Urteile BGer\n9C_710/2011 v. 20.3.2012 Erw. 5; 9C_40/2011 v. 1.4.2011 Erw. 2.3.1;\n8C_910/2015 v. 19.5.2016 Erw. 5.3). Sodann ist eine mangelnde berufliche\nAusbildung nicht beim leidensbedingten Abzug, sondern bei der Bestimmung des\nAnforderungsniveaus des herangezogenen Tabellenlohnes zu berücksichtigen.\nDem wurde hier Rechnung getragen, indem die Tabellenlöhne auf dem\nniedrigsten Anforderungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten), welches keine\nBerufsausbildung erfordert, verwendet wurden (Urteil BGer 8C_427/2011 v.\n15.9.2011 Erw. 5.2; vgl. auch 9C_808/2015 Erw. 3.4.2). Insofern der\nBeschwerdeführer das fortgeschrittene Alter anführt, kann mit der Vorinstanz auf\ndie Rechtsprechung verwiesen werden, gemäss welcher Hilfsarbeiten auf dem\nmassgeblichen hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig\nnachgefragt werden (Urteile BGer 9C_134/2016 v. 12.4.2016 Erw. 5.3;\n9C_658/2015 v. 9.5.2016 Erw. 5.2.2; 8C_403/2017 v. 25.8.2017 Erw. 4.4.1;\n8C_439/2017 v. 6.10.2017 Erw. 5.6.4). Dass das Alter die Stellensuche faktisch\nnegativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt\nbleiben (Urteile BGer 8C_594/2011 v. 20.11.2011 Erw. 5; 8C_238/2011 v.\n7.12.2011 Erw 10.2; 8C_312/2017 v. 22.11.2017 Erw. 3.3.2). Im Übrigen kommt\n31\nauch der mehrjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt im tiefsten\nAnforderungsniveau (1) keine massgebende Bedeutung zu (Urteile BGer\n9C_777/2015 v. 12.5.2016 Erw. 5.3; 8C_434/2017 v. 3.1.2018 Erw. 7.3.2).\nInsgesamt ist der berücksichtigte Abzug in Höhe von 15% rechtmässig.\n\n"}