{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a66aa0a1fe04920f8e9c29ee86cf63a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_113_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_113", "Checksum": "ca2bf93efc63a69454920a0b58943356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 11.04.2018 I 2017 113\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenanspruch) | Invalidenversicherung\n\n7.5 Wie bereits erwähnt ist dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche\nErwerbstätigkeit (bei einer Leistungseinschränkung von 20% wegen erhöhtem\nPausenbedarfs) in einer Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne\nmonotone Rumpfhaltung zumutbar, unter Ausschluss rein sitzender, rein\nstehender oder rein gehender Tätigkeiten und unter Ausschluss von Tätigkeiten\nmit Gehen auf unebenem Boden, ständigem Treppensteigen oder ständigem\nBesteigen von Leitern oder Gerüsten. An den oberen Extremitäten bestehen\nkeine Behinderungen. Auch bestehen keine feinmotorischen Beeinträchtigungen.\nAus psychiatrischer Sicht liegen keine relevanten Beeinträchtigungen vor, es wird\naber von einer Tätigkeit unter erheblichen Stresssituationen (insbesondere\nAkkordarbeiten und sonstige Arbeiten mit Zeitdruck) abgeraten. Die\nangestammte Tätigkeit als Bauarbeiter kann unstreitig nicht mehr ausgeübt\nwerden. In Berücksichtigung der obzitierten Rechtsprechung und der relativ\nhohen Hürden für Versicherte, welche noch über eine Aktivitätsdauer von über\nfünf Jahren verfügen (vgl. auch Urteil BGer 8C_113/2016 v. 6.7.2016 Erw. 4.3),\nist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz dem Erfordernis, die\nangestammte Tätigkeit aufzugeben und eine Hilfsarbeitstätigkeit in einem\n28\nanderen Segment aufzunehmen, zu bejahen, zumal in der Rechtsprechung\ndavon ausgegangen wird, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen\nausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt\nwerden (Urteile BGer 8C_657/2010 v. 19.11.2010 Erw. 5.2.3; 9C_646/2010 v.\n23.2.2011 Erw. 4). Zudem werden die dem Versicherten offen stehenden\nleidensangepassten bzw. zumutbaren Tätigkeiten nicht mit derart vielen\nEinschränkungen umschrieben, dass das Finden einer entsprechenden Stelle als\nvon vornherein ausgeschlossen erscheint, auch wenn die Verwertbarkeit in\nBerücksichtigung der konkreten Umstände (gesundheitliche Einschränkungen\nund Alter) sicherlich erschwert ist. Es steht dem Versicherten grundsätzlich\nimmer noch ein weites Spektrum an zumutbaren Hilfstätigkeiten offen, welche\nkeine Ausbildung erfordern. In Frage kommen einfache Kontroll- und\nÜberwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe, einfache\nMaschinenbedienungsfunktionen, sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-\n, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktionsbetrieben. Die genannten\nTätigkeiten bedürfen weder einer nennenswerten Einarbeitungszeit noch\nbesonderer Fertigkeiten. Seine mehrjährige Berufserfahrung als Mechaniker\nkönnte er auch im Rahmen einer Hilfsarbeitertätigkeit einbringen. Insgesamt ist\neine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf einem\nausgeglichenen Arbeitsmarkt mithin zu bejahen.\n\n8.1 Auf der beruflich-erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung ist\nschliesslich die Höhe des Leidensabzuges vom Tabellenlohn für die Ermittlung\ndes Invalideneinkommens umstritten. Nicht bestritten wird die Bemessung des\nValideneinkommens (Fr. 66‘892.50).\n\nDer Beschwerdeführer macht ausgehend von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit\nund in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20% ein\nInvalideneinkommen von Fr. 26‘071 geltend. Hinsichtlich der Bemessung des leidensbedingten Abzuges wendet er ein, es bestünden erhebliche leidensbedingte\nEinschränkungen, weshalb ihm nurmehr ein sehr beschränktes Tätigkeitsspektrum offen stünde. Im Weiteren könne er nurmehr Teilzeitarbeit verrichten, er verfüge über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung, sei auch für leichte\nTätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und zudem aufgrund seines Alters gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens gemäss statistischen Daten (Lohnstrukturerhebung, LSE) nurmehr auf den\nSektor Dienstleistungen abgestellt werden könne, da für ihn im Sektor Produktion\nbehinderungsbedingt keine Erwerbsmöglichkeiten mehr bestünden.\n\n29\nDie Vorinstanz geht unter Hinweis auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 von\neinem hypothetischen Einkommen bei voller Erwerbstätigkeit von Fr. 67‘022 aus.\nSie anerkennt einen leidensbedingten Abzug von maximal 15%, da dem\nVersicherten nur mehr körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten\nzumutbar seien. Ein höherer Leidensabzug lasse sich aufgrund der\nGesamtsituation und mit Verweis auf die erheblichen Aggravationstendenzen\nnicht rechtfertigen (Vi-act. 93-2/5). Unter Berücksichtigung der eingeschränkten\nLeistungsfähigkeit von 80% errechnete die Vorinstanz ein hypothetisches\nInvalideneinkommen von Fr. 45‘575.\n\n"}