{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a66aa0a1fe04920f8e9c29ee86cf63a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_113_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_113", "Checksum": "ca2bf93efc63a69454920a0b58943356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 11.04.2018 I 2017 113\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenanspruch) | Invalidenversicherung\n\nVerneint hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit etwa\nbei einem 64 1/2-jährigen Versicherten, der zwar noch leichte, in\nWechselpositionen ausführbare Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten\nausführen konnte, aber für feinmotorische Arbeiten keine Fertigkeiten und\nkeinerlei berufliche Erfahrungen mitbrachte (Urteil BGer 9C_979/2009 vom\n10.2.2010 Erw. 4 und 5). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige,\ndurch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Leistungsfähigkeit eines knapp\n64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden\nBeschwerden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 401/01 vom 4.4.2002 E.\n4c und d), ebenso die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im 64. Altersjahr und rund\nzehn Monate vor dem Erreichen des AHV-Alters stehenden Versicherten (Urteil\n9C_153/2011 vom 22. 3.2012 E. 3.3). Einem im demselben Altersjahr stehenden\nVersicherten (acht Monate vor der Pensionierung), der neun Jahre ohne Arbeit\nwar und seit mehr als fünf Jahren eine Teilrente bezog und daneben noch zu 50\n% arbeitsfähig war, sprach das Bundesgericht ebenfalls die Verwertbarkeit der\nRestarbeitsfähigkeit ab (Urteil 9C_145/2011 vom 30.5.2011 E. 3.4; zum Ganzen:\n9C_847/2015 v. 30.12.2015 Erw. 4.1.2). Verneint wurde in der neueren\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Verwertbarkeit eines im\nmassgebend Zeitpunkt 60-jährigen Versicherten, der während den letzten 20\nJahren als Portier überwiegend mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt\nhatte und welcher auch für körperlich leichte Tätigkeiten und Tätigkeiten, welche\nfeinmotorische Fähigkeiten erforderten, eingeschränkt war bzw. diese nur sehr\neingeschränkt ausüben konnte (Urteil BGer 9C_954/2012 v. 10.5.2013 Erw.\n3.2.1).\n\nDemgegenüber bejahte das Bundesgericht die Verwertbarkeit der\nRestarbeitsfähigkeit bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch\nvorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, an den\noberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und dem somit feinmotorische\nTätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und\nÜberwachungsarbeiten möglich waren (Urteil 8C_345/2013 vom 10. 9.2013 E.\n4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur\nnoch vorwiegend sitzend aber vollzeitlich verrichten konnte und in seiner\nFeinmotorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine\nAnstellung als intakt (Urteil 8C_330/2015 vom 19.8.2015 E. 3.2). Bejaht wurde\nsie im Weiteren bei einem 63-jährigen Versicherten, welcher die bisherige\n\n27\nTätigkeit im Bereich Zuschnitt/Verkauf nicht mehr ausüben konnte, in einer\nadaptierten Tätigkeit jedoch vollständig arbeitsfähig war (Urteil 9C_536/2015 v.\n21.3.2016 Erw. 4.2) sowie bei einem 60-jährigen\nHausabwart/Reinigungsmitarbeiter, welcher nurmehr vorwiegend sitzende oder\nwechselbelastende Arbeiten ausführen kann und keine Erfahrung mit\nfeinmotorischen Tätigkeiten hatte (8C_345/2013 v. 10.9.2013 Erw. 4.3.2 und\n4.3.3). Bejaht wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zudem bei\neinem 60-jährigen Flachdachmonteur bei Status nach zweimaliger\nzerebrovaskulärer Ischämie mit geringem residuellem sensomotorischem\nHemisyndrom und leichten kognitiven Defiziten bei einer Arbeitsfähigkeit von\n70% in einer adaptierten Tätigkeit (Urteil 8C_434/2017 v. 3.1.2018 Erw. 7.2.2),\nbei einem Hilfsarbeiter in verschiedenen Baugewerben mit einer Aktivitätsdauer\nvon noch knapp vier Jahren (über 60-jährig) und einer Arbeitsfähigkeit in\ngeeigneten Verweistätigkeiten (körperlich leicht, wechselbelastend) von\n80% (8C_910/2015 v. 19.5.2016 Erw. 4.3.2 und 4.3.3), bei einem 61-jährigen\nMontagearbeiter ohne Berufsausbildung mit voller Arbeitsfähigkeit bei adaptierter\nTätigkeit (9C_680/2014 v. 15.5.2015 Erw. 6.2.4), bei einem 60-jährigen\nGleisbauer, mit einer Restarbeitsfähigkeit von 60% in einer angepassten\nTätigkeit (9C_168/2015 v. 13.4.2016 Erw. 7.5.und 7.6) und einem 63,5 Jahre\nalten Servicetechniker, welcher nur mehr vorwiegend sitzende und nicht mehr\nkörperlich schwere Arbeiten in einem Vollzeitpensum ausüben kann\n(9C_847/2015 v. 30.12.2015 Erw. 4.2 und 4.3).\n\n"}