{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a66aa0a1fe04920f8e9c29ee86cf63a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_113_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_113", "Checksum": "ca2bf93efc63a69454920a0b58943356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Er sei zwischenzeitlich 60-jährig, habe\nseit seiner Einreise in die Schweiz stets im Baugewerbe gearbeitet und\ngesundheitlich bedingt kämen für ihn nur mehr Büroarbeiten in Frage. Eine\nUmstellung auf eine solche Tätigkeit sei ihm nicht möglich. Zudem gehe er\nbereits mehrere Jahre keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und er werde wohl\nauch aufgrund der langen Arbeitsabstinenz keinen Arbeitgeber mehr finden. Über\nnennenswerte berufliche Fähigkeiten verfüge er nicht.\n\n7.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise\nerzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu\nermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und\nVerdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (SVR\n\n25\n2008 IV Nr. 62 Erw. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein\ninvaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,\nwelches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten\ndazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene\nResterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise\nnicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die\nSelbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich\nverwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit\nvor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil BGer I\n831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des\nLebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem\nausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer\nallgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls\nab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens\nund seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und\nin diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene\nBegabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder\nAnwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein\n(Urteile BGer 9C_358/2014 v. 21.11.2014 Erw. 7.1 m.H. auf 9C_153/2011 vom\n22.3.2012 Erw. 3.1; 9C_918/2008 vom 28.5.2009 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen).\n\n7.3 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen\nArbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum\nder versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen\nallfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des\nSozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus\nabgeleitete Selbsteingliederungslast (vgl. BGE 113 V 22 Erw. 4a S. 28 mit\nHinweisen; Urteil BGer 9C_916/2010 vom 20.6.2011 Erw. 2.2) gebieten\ngrundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit\nmöglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 (Erw. 3.4) steht die\nmedizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die\nmedizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige\nSachverhaltsfeststellung erlauben.\n\n7.4 Letzteres war mit der Vorlage des von der MEDAS erstellten\npolydisziplinären Gutachtens vom 8. August 2016 der Fall. Der\nBeschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 59-jährig.\n\nDas Bundesgericht hat in der Regel die Verwertbarkeit der verbliebenen\nArbeitsfähigkeit nur bei im massgebenden Zeitpunkt über 60-jährigen\n\n26\nversicherten Personen, welchen lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger\nals fünf Jahren verblieb, verneint (Urteil BGer 8C_113/2016 v. 6.7.2016 Erw. 4.3\nm.H.).\n\n"}