{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a66aa0a1fe04920f8e9c29ee86cf63a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_113_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_113", "Checksum": "ca2bf93efc63a69454920a0b58943356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Q.________ eine andauernde\nPersönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom diagnostiziert,\nder psychiatrische Teilgutachter legt jedoch nachvollziehbar dar, weshalb dieser\nDiagnose nicht gefolgt werden kann (vgl. Erw. 3.27). Im Übrigen haben auch\nDr.med. P.________, bei welchem der Versicherte mehrere Monate in\npsychiatrischer Behandlung war (Vi-act. 53), der Psychiater Dr.med. S.________\nund Dr.med. R.________ (Vi-act. 67-6/7) eine solche Diagnose nicht gestellt\nbzw. ausdrücklich verneint. Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass\ndie von Dr.med. Q.________ beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten im\nRahmen der Observation nicht festgestellt werden konnten. Weshalb im\npsychiatrischen Teilgutachten die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung\nverneint wird (demgegenüber die Entwicklung körperlicher Symptome aus\npsychischen Gründen bejaht wird und zwar übereinstimmend mit Dr.med.\nP.________), wird ebenfalls nachvollziehbar dargelegt. Bereits Dr.med.\n23\nS.________ wies darauf hin, dass die entsprechende Diagnose gestützt auf die\nDaten der Observation nicht aufrecht erhalten werden könne.\n\nNachdem Dr.med. Q.________ die Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit\nim Wesentlichen damit begründet, dass der Versicherte aufgrund einer\nandauernden Persönlichkeitsveränderung für einen Arbeitgeber nicht mehr\ntragbar sei, ist auch nachvollziehbar, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit\ndurch den psychiatrischen Gutachter der MEDAS dieser Beurteilung diametral\nwiderspricht. Dass Dr.med. P.________ eine höhere Arbeitsunfähigkeit\nanerkannt hat als der psychiatrische Gutachter der MEDAS stellt – wie bereits\nvorstehend dargelegt (Erw. 6.2) – für sich allein kein Grund dar, dem MEDAS-\nGutachten nicht zu folgen, zumal der Psychiater Dr.med. R.________\nübereinstimmend mit dem MEDAS-Gutachten von einer theoretischen\nArbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80% ausging. Dass er die\nVerwertbarkeit infolge Dekonditionierung als illusorisch bezeichnete, ist IVrechtlich grundsätzlich unbeachtlich.\n\n6.3 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dem MEDAS-Gutachten könne\nauch deshalb nicht gefolgt werden, weil es auf einem sehr kurzen\nBeurteilungszeitraum (Untersuchung während insgesamt wenigen Stunden)\ngründe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass solche Gutachten immer auf\ngezielten, in der Regel einmaligen fachlichen Untersuchungen und\nwesensgemäss nicht auf einem längeren Behandlungszeitraum gründen. Der\nKrankheitsverlauf über einen längeren Zeitraum bleibt jedoch nicht\nunberücksichtigt, da ein Gutachten nach Einsicht in die vorhandenen\nmedizinischen Akten verfasst wird und die Erkenntnisse der behandelnden Ärzte\ndamit berücksichtigt werden. Diesem Grundsatz wurde auch im Rahmen der\nstreitigen MEDAS-Begutachtung entsprochen. Im Gutachten wird denn auch auf\ndie Anamnese, den Verlauf und die Beurteilungen der behandelnden bzw.\nuntersuchenden Ärzte eingegangen.\n\nSoweit der Beschwerdeführer rügt, im Rahmen der MEDAS-Begutachtung sei\nunberücksichtigt geblieben, dass die bisher durchgeführten Massnahmen nicht\nzur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beigetragen hätten, ist festzuhalten, dass\ndie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf objektiven Grundlagen beruhen muss\nund nicht der subjektiven Einschätzung des Versicherten zu folgen hat. Die\ndurchgeführten (konservativen) Therapiemassnahmen (Medikation und zeitweise\nPhysiotherapie) wurden im Gutachten berücksichtigt (Vi-act. 79-11/66).\nBerücksichtigt wurde zudem auch, dass der Versicherte die verordneten\nMedikamente (insbesondere das Schmerzmittel Palexia) nicht bzw. zumindest\n\n24\nnicht regelmässig einnimmt (vgl. Vi-act. 79-45/66 und 79-29/66), was gegen eine\nschwere Schmerzerkrankung spricht (zumal auch keine weiteren starken\nSchmerzmittel oder Psychopharmaka zur Regulierung der Schmerzverarbeitung\neingenommen werden).\n\n6.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Begutachtung durch die B.________\ndie beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt. Das MEDAS-\nGutachten bildet eine genügende beweiskräftige Grundlage zur Beurteilung der\nFrage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit.\nWeitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. Insbesondere kann\nauch von einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wie sie der\nBeschwerdeführer fordert, abgesehen werden. Das Verwaltungsgericht hat\nbereits im vorangehenden Verfahren (VGE I 2013 114 Erw. 4.1) festgehalten,\ndass von einer solchen ein aussagekräftiges Resultat aufgrund der vermuteten\nSchmerzverarbeitungsstörung nicht zu erwarten wäre, weshalb darauf verzichtet\nwerden durfte. Daran ist festzuhalten. Zudem besteht bei zuverlässiger ärztlicher\nBeurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die\nRechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen.\nAusnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte\nÄrzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden\nKrankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteile BGer 8C_691/2015 v.\n11.2.2016 Erw. 3.4. m.H.; 9C_764/2014 v. 21.7.2015 Erw. 3.2.1). Dies ist\nvorliegend nicht der Fall. Die MEDAS-Gutachter konnten die Arbeitsfähigkeit des\nBeschwerdeführers hinreichend genau einschätzen.\n\n"}