{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a66aa0a1fe04920f8e9c29ee86cf63a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_113_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_113", "Checksum": "ca2bf93efc63a69454920a0b58943356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 11.04.2018 I 2017 113\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenanspruch) | Invalidenversicherung\n\nAndererseits hat das Bundesgericht mit BGE 143 I 377 auch erkannt, dass die\nVerwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf\nergangenen weiteren Beweise) sich ausschliesslich nach Schweizerischem\nRecht richtet und grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der\ntangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese überwiegen (Erw.\n21\n5.1.1). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben\nErwägung (mit Hinweisen) eine weitere Präzisierung angebracht: Eine gegen Art.\n8 EMRK verstossende Videoaufnahme ist verwertbar, solange Handlungen des\nVersicherten aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne\näussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner\nhat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin\ninsoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich\nfrei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (Erw. 5.1.3; Urteil BGer\n8C_192/2017 vom 25. August 2017 Erw. 5.4.1 mit Hinweisen).\n\n5.2 Die Observation wurde wegen verschiedenen Hinweisen auf Aggravation in\nden medizinischen Akten in Auftrag gegeben. Damit bestanden ausgewiesene\nZweifel über die Leistungs(un)fähigkeit des Beschwerdeführers. Aus den\nObservationsunterlagen (Bericht und Videoaufzeichnung) ergibt sich, dass nur\nHandlungen des Versicherten im öffentlich frei einsehbaren Raum\nzusammengetragen wurden. Es handelt sich ausschliesslich um Handlungen,\nwelche der Versicherte aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung\ntätigte. Der Versicherte wurde während den 8 Observationstagen (wobei er an\nmehreren Tagen nicht angetroffen wurde bzw. er wohl ortsabwesend war)\nvorwiegend bei kürzeren Autofahrten, Einkäufen und Behördengängen sowie\nwährend kurzer Zeit auf seinem Balkon beobachtet. Angesichts der\nbeobachteten alltäglichen Verrichtungen und des geringen zeitlichen Umfangs\nder Observation kann nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit\nausgegangen werden. Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse des\nVersicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige\nLeistungsbezüge abzuwenden. Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen\nhöher zu gewichten als das Interesse des Versicherten an einer unbehelligten\nPrivatsphäre. Die Verwertung der Observationsergebnisse war daher zulässig\n(vgl. auch Urteil BGer 8C_261/2017 v. 11.9.2017 Erw. 5.2; 9C_261/2017 v. 14.\nNov. 2017 Erw. 4.1 und 4.2; 8C_616/2017 v. 14.12.2017 Erw. 5.2).\n\n6.1 Das MEDAS-Gutachten beruht auf einer umfassenden Untersuchung des\nVersicherten, es berücksichtigt die vorhandenen medizinischen Akten sowie die\ngeltend gemachten Beschwerden und ist in den Schlussfolgerungen\nnachvollziehbar. In Bezug auf die somatischen Befunde stimmt es mit den\nweiteren medizinischen Akten weitgehend überein. Es wird nicht geltend\ngemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass relevante Befunde übersehen oder\nnicht berücksichtigt wurden. Dr.med. O.________, auf welchen sich der\nVersicherte beruft, hält denn in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2017 (Viact. 89) auch fest, dass seine Beurteilung dem orthopädischen Teilgutachten\n\n22\nentspricht. Unterschiede ergeben sich in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.\nAuch aus der Stellungnahme des Hausarztes des Versicherten vom 4. Januar\n2017 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass im Rahmen der Begutachtung\nrelevante somatische Befunde nicht oder nur ungenügend berücksichtigt wurden.\nIn Bezug auf die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weist die\nVorinstanz zu Recht auf die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde\nArztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche\nVertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen\n(BGE 135 V 465 Erw. 4.5 mit Hinweis). Wohl kann die einen längeren Zeitraum\nabdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen;\ndoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der\ntherapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des\namtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 Erw. 4)\nnicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und\nzum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden\nArztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen\ngelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende\nBeurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver\nInterpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung\nunerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile BGer 9C_646/2016 v.\n16.3.2017 Erw. 4.2.1; 8C_677/2014 vom 29.10.2014 Erw. 7.2). Derartige\nAspekte sind aus den Angaben der Dr.med. G.________ und Dr.med.\nO.________ nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert aufgezeigt.\n\n"}