{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a66aa0a1fe04920f8e9c29ee86cf63a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_113_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_113", "Checksum": "ca2bf93efc63a69454920a0b58943356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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In seinem Bericht vom 16.\nJanuar 2017 (Vi-act. 89-2/4 f.) hielt er zusammenfassend fest, dass doch erheblichere strukturelle Veränderungen tieflumbal bei klinisch vorhandener lumbospondylogener Symptomatik bestünden. Eine intermittierende radikuläre Reizung\nsei nicht auszuschliessen, auch wenn derzeit keine solche Problematik bestehe.\nVon Seiten der beiden Knie bestehe eine aktivierte Gonarthrose. Der plantare\nFersensporn korreliere mit der Klinik einer Fasziitis plantaris. Zweifellos gelte es\nauch Inkonsistenzen und eine Schmerzverarbeitungsstörung mitzuberücksichtigen, wie das im MEDAS-Gutachten festgehalten werde. Aufgrund der strukturellen Veränderungen bestehe beim Patienten seines Erachtens eine bleibende\nquantitative Arbeitsunfähigkeit von 50%, welche sich durch die vermehrten Erholungspausen erklären lasse. Daneben bestehe auch qualitativ eine Einschränkung; die Arbeit sollte körperlich leicht und wechselbelastend sein mit Tragen\nund Heben von Gewichten bis 10 kg, selten bis 15 kg. Dies entspreche eigentlich\ndem orthopädischen Teilgutachten der MEDAS, welches die strukturellen Probleme würdige und entsprechend auch von einer quantitativen Arbeitsunfähigkeit\nausgehe. Therapeutische Massnahmen könnten aktuell kaum sinnvoll angegangen werden.\n\n4.1 Im Rahmen des ersten Verfahrens vor Verwaltungsgericht (VGE 6. März\n2014) wurde gestützt auf die damals vorhandenen medizinischen Akten\nfestgehalten, dass zwar relevante somatische Befunde vorlägen, welche eine\nEinschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest für körperlich schwere Arbeiten\nzweifellos begründeten, dass aber auch Hinweise für Inkonsistenzen sowie eine\nsomatisch nicht begründbare Schmerzausbreitung vorhanden seien. Insgesamt\nwurde das Gutachten von Prof. M.________ und die von ihm vorgenommene\nEinschätzung der Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar und begründet qualifiziert.\nAndererseits wurde aber festgestellt, dass erhebliche Anhaltspunkte für das\nVorliegen psychischer Beeinträchtigungen bestünden. Die Schlussfolgerung von\nDr.med. O.________, wonach zur Abklärung des komplexen Sachverhaltes der\nEinbezug eines psychiatrischen Facharztes notwendig sei, wurde deshalb als\nbegründet qualifiziert und die Sache wurde zur Einholung eines entsprechenden\npsychiatrischen Gutachtens an die Vorinstanz zurück gewiesen.\n\n20\n4.2 Die Vorinstanz hat die entsprechenden psychiatrischen Abklärungen\nveranlasst, in der Folge jedoch auch in Bezug auf die somatischen Befunde\neinen Abklärungsbedarf (auch aufgrund des Zeitablaufs seit der Untersuchung\ndurch Prof. M.________) erkannt und eine interdisziplinäre Begutachtung für\nnotwendig befunden. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten und die darin\nvorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz mit der\nangefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch verneint.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, auf das MEDAS-Gutachten könne nicht\nabgestellt werden. Er verweist auf die Stellungnahmen des Hausarztes und von\nDr.med. O.________, worin eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit\nvorgenommen werde. Das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS\nwiderspreche im Weiteren diametral der Beurteilung des RAD-Arztes Dr.med.\nQ.________, welcher von einer Persönlichkeitsveränderung spreche und eine\n100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Auch habe die MEDAS-Beurteilung\nunberücksichtigt gelassen, dass die bisher durchgeführten Massnahmen nicht zu\neiner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten.\n\nIm Weiteren macht der Versicherte geltend, die Ergebnisse der Observation\nmüssten unberücksichtigt bleiben, da es sich gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung um unzulässige Beweise handle.\n\n5.1 Gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\n(EGMR) vom 18. Oktober 2016 (61838/10) besteht in der Schweiz im Bereich der\nsozialen Unfallversicherung keine genügende gesetzliche Grundlage für eine\nObservation eines Versicherten durch einen Privatdetektiv. Hingegen verneinte\nder EGMR eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen\nVerfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse. Das\nBundesgericht hat unter Berücksichtigung dieser Erwägungen des EGMR\nentschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG auch im Bereich der\nInvalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle, die\ndie Observation umfassend klar und detailliert regelt. Folglich verletzen solche\nHandlungen, seien sie durch den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle\nveranlasst, Art. 8 EMRK beziehungsweise den einen im Wesentlichen gleichen\nGehalt aufweisenden Art. 13 BV (BGE 143 I 377 Erw. 4).\n\n"}