{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a66aa0a1fe04920f8e9c29ee86cf63a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_113_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_113", "Checksum": "ca2bf93efc63a69454920a0b58943356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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In den Dossiers findet sich ein Arztbrief vom\n20.02.2013, Spital Z.________ Innere Medizin, an den Hausarzt Dr.med.\nW.________ sind Zeichen einer hypertensiven Herzerkrankung mit schwerer\nSeptumhypertrophie und diastolischer Relaxationsstörung, winzige Carotisplaques\nund Schwindelsymptomatik, Schwäche und Präkollaps, möglicherweise im\nRahmen einer orthostatischen Hypotonie unter Therapie mit Alpha-\nRezeptorenblocker. Bis dato ist jedoch keine weitere Diagnostik erfolgt bzw. findet\nsich nichts in den Akten. (…).\n\nAus internistischer Sicht liegen bei dem Versicherten keine Befunde bzw.\nDiagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit vor.\nEr ist deshalb medizinisch-theoretisch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als\nBauarbeiter vollschichtig arbeitsfähig ohne Leistungseinschränkung. Dies gilt\nebenso für eine Verweistätigkeit.\n\nDie Gutachter gelangen zusammenfassend zu folgenden Diagnosen:\n\nDiagnosen mit Relevanz für die AF in angestammter Tätigkeit (Bauarbeiter)\n\n- Chronisches lumbospondylogenes und möglicherweise belastungsabhängiges\nlumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links bei NPP L4/5 links und möglicher\nradikulärer Symptomatik S1 links bei/mit: Spondylarthrose und nach caudal\numgeschlagene Diskushernie L4/5 links medio-lateral, dadurch bedingt links\nbetonte laterale Spinalkanalstenose und Affektion der Wurzeln L5 links mehr\nals rechts und medialer Diskushernie L5/S mit diskogener bi-rezessaler\n(lateraler) Spinalkanalstenose mit Affektion der Wurzeln S1\n\n18\n- Gonarthrose bds. bei St.n. Patellaluxation links und Arthroskopie vom\nSeptember 2005\nDiagnosen ohne Relevanz für die AF\n\n- OSG Arthrose rechts\n\n- Fersensporn bds.\n\n- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen F68.0\n\n- Persönlichkeitsakzentuierung Z 73.1\n\n- Stammbetonte Adipositas Grad II, BMI 36,6 kg/m2\n\n- Arterielle Hypertonie (medikamentös therapiert)\n\n- Prostata-Hyperplasie Stadium I (anamnestisch\n\n- V.a. Steatosis hepatis\n\nIn Bezug auf die Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter fest, dass diese in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr gegeben sei. In einer angepassten Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (kein Heben und Tragen\nvon schweren Lasten über 5 kg, keine Arbeiten mit monotoner Rumpfhaltung und\nkeine rein gehenden und stehenden Arbeiten, keine Arbeiten mit ständigem Gehen auf unebenem Boden, ständigem Treppensteigen oder Besteigens von Leitern und Gerüsten; aus psychiatrischer Sicht sollte der Versicherte nicht unter\nAkkordbedingungen, im Schichtbetrieb oder mit hohem Zeitdruck arbeiten)\nbestehe eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Leistungseinschränkung beruhe auf\neinem vermehrten Pausenbedarf (Vi-act. 79-34/66).\n\n3.28 Die RAD-Ärztin Dr.med. N.________ hält in ihrer Stellungnahme vom 20.\nSeptember 2016 fest, dass viele Inkonsistenzen sowie IV-fremde Faktoren\nbestünden; im MEDAS-Gutachten werde darauf eingegangen. In der Feststellung\nbezüglich der Arbeitsfähigkeit werde dann aber eine vorwiegend medizinisch\ntheoretische Beurteilung vorgenommen aufgrund einer Gesamtschau der bestehenden Befunde und unter Berücksichtigung der Inkonsistenzen. Die durch die\nMEDAS ermittelte Arbeitsunfähigkeit könne übernommen werden (Vi-act. 80).\n\n3.29 Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 nahm der Hausarzt des Versicherten zu\nHanden dessen Rechtsvertreters zum MEDAS-Gutachten Stellung (Vi-act. 85-\n20/22 ff.). Dabei führte er aus, dass er zur psychiatrischen Einschätzung nur beschränkte Angaben machen könne. Er habe den Versicherten jedoch oft sehr\nbedrückt erlebt und er habe auch einige seiner Wutausbrüche „mitgeschnitten“:\nIm Rahmen solcher Wutausbrüche könne einiges möglich sein und er möchte\ndafür nicht verantwortlich sein. Die Zumutbarkeit einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 100% würde er in Frage stellen. Er schätze die Arbeitsfähigkeit auf 50% (4,25 h/Tag gemäss Zumutbarkeitsprofil MEDAS) ohne\n\n19\npsychischen Anteil. Der Versicherte könne nicht lange sitzen und stehe immer\nwieder auf und gehe umher. Der Hausarzt rügt im Weiteren die retrospektive Beurteilung der MEDAS-Gutachter sowie den Umstand, dass die Einschätzung der\nbehandelnden Ärzte keine Bedeutung habe.\n\n"}