{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a66aa0a1fe04920f8e9c29ee86cf63a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_113_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_113", "Checksum": "ca2bf93efc63a69454920a0b58943356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.04.2018 I 2017 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rentenanspruch) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:51", "Checksum": "c3fec57ffd650d71ac763bd110e9c1de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.04.2018 I 2017 113\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenanspruch) | Invalidenversicherung\n\nBei einer Persönlichkeitsstörung handelt es sich um ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster, das sich in starken Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigt. Dabei findet man bei den Betroffenen gegenüber der Mehrheit der jeweiligen Bevölkerung deutlich Abweichungen im\nWahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen Menschen. Solche\nVerhaltensmuster sind meist stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von\nVerhalten psychischer Funktionen. Normale Empfindungen oder Erscheinungen\nwerden oft als abnorm und belastend interpretiert. Für eine relevante Persönlichkeitsstörung gemäss ICD, abgesehen von einer leichten Persönlichkeitsakzentuierung, ergeben sich aus der Vorgeschichte keine Anhaltspunkte.\n\n(…).\n\nFür den vom Versicherten beschriebenen, wenn auch einem chronischen\nSchmerzzustand, fehlen die Kriterien des emotional extrem belastenden und\nzerstörerischen, auch die entsprechenden psychischen und sozialen\nVoraussetzungen sind bei dem Versicherten nicht aufgetreten und können somit\nauch anamnestisch nicht eruiert werden.\n\nDer Versicherte ist sozial voll integriert, er kann gut kommunizieren, er ist durchaus\nzur Aufnahme und Beibehaltung enger vertrauensvoller persönlicher Beziehungen\nim Stande, ohne sich in eine soziale Isolation zu begeben. Die verminderten\n16\nInteressen und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen sind bei dem\nVersicherten vor allem auf die wirtschaftlichen, finanziellen Probleme\nzurückzuführen. Er selbst würde jedoch gerne soziale Kontakte noch intensiver\npflegen und mit seinem sozialen Umfeld auch seine Freizeitbeschäftigung stärker\ngestalten, wenn ihm die finanziellen Mittel hierzu nicht fehlten.\n\nEine dysphorische oder labile Stimmung konnte bei dem Versicherten im Rahmen\nder aktuellen psychiatrischen Untersuchung nicht beobachtet werden, diese war\nauch auf der videobasierten Dokumentation nicht erkennbar. Eine deutliche\nStörung der sozialen Funktionsfähigkeit lässt sich beim Versicherten nicht belegen,\nwenn auch die berufliche Funktionsfähigkeit mangels Beschäftigung gegenwärtig\nnicht adäquat beurteilt werden kann.\n\n(…)\n\nBei dem Versicherten ergeben sich in diagnostischer Hinsicht Hinweis auf eine\nPersönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und histrionischen\nVerhaltensweisen. Beim Versicherten überwiegend gegenwärtig jedoch die im\nVordergrund stehenden psychosozialen Faktoren, auf deren Codierung jedoch\nverzichtet wurde.\n\nUnter Abwägung der oben beschriebenen diagnostischen Kriterien ergibt sich auch\ndie Diagnosestellung Entwicklung körperliche Symptome aus psychischen\nGründen F68.-.\nDie Störung wäre jedoch korrigierbar und hat gegenwärtig keine Auswirkungen auf\ndie quantitative Arbeitsfähigkeit des Versicherten.(…).\nBezogen auf das Fähigkeitsprofil lassen sich gegenwärtig keine relevanten Beeinträchtigungen der Wissensanwendung und der Problemlösung nachweisen, auch\nbesteht keine mangelnde Entscheidungs- und Entschlusskraft, keine mangelnde\nAufmerksamkeit. Der Versicherte hatte bisher bei der langjährigen Durchsetzung\nseiner Ansprüche bewiesen, dass er in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu vertreten, auch die Ausdauer erscheint ausreichend. Der Versicherte scheint jedoch\nüber eine geringere Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zu verfügen. Es bestehen\njedoch relevante Probleme in Stresssituationen. Deswegen sollte der Versicherte\nmöglichst nicht unter Akkordbedingungen, Schichtbetrieb, sonstigen Arbeiten mit\nZeitdruck sowie sozial ungünstigen Verhältnissen arbeiten müssen.\n\nAus psychiatrischer Sicht besteht entsprechend eine 100%-ige AF in der angestammten und in adaptierten Verweistätigkeiten.\nAus neurologischer Sicht:\n\nBei dem aktuell erhobenen klinisch-neurologischen Befund sind die ASR beidseits\nausgefallen, bei allgemeinem relativ schwachem Reflexniveau. Es wird eine Sensibilitätsstörung angegeben, die auch bei mehrfacher Nachfrage nicht sicher objektivierbar ist.\n(…).\n\nDas Lasègue-Zeichen ist bereits bei 30° bei massivem Gegenspannen links positiv, rechts bei 60° positiv.\n(…).\n\n17\nVier von fünf Waddell-Zeichen sind positiv. Hinsichtlich der demonstrierten Sensibilitätsstörung und der Bewegungseinschränkungen bestehen erhebliche Inkonsistenzen.\nDer Versicherte kann auch (zumindest zeitweise) auf einem Stuhl sitzen. Selbst\nder Langsitz ist problemlos möglich, was auch gegen eine wesentliche radikuläre\nReizsymptomatik spricht (…).\nIn Bezug auf die Medikamentenspiegel fällt auf, dass sich Tapentadol nicht\nnachweisen lässt. Dies spricht gegen eine angegebene (regelmässige) Einnahme\n(…).\n(…). Es scheinen erhebliche psychosoziale Probleme vorzuliegen, erhebliche\nfinanzielle Probleme, die bis zu einem gewissen Grad auch die Verdeutlichung\nunterstützen können.\nÜbereinstimmend mit allen erhobenen Befunden, sollte dies der Durchführung\neiner leichten körperlichen Tätigkeit nicht hinderlich sein. Es kommen\nSchmerzausweitung und Aggravation hinzu, die die Beurteilung erschweren.\nEs erscheint jedoch anhand der Befunde der bildgebenden Diagnostik und des\naktuell neurologischen Befundes nachvollziehbar, dass die letzte schwere\nkörperliche Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr leidensgerecht ist, eine leichte\nkörperliche Tätigkeit unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkung jedoch\nvollschichtig als abverlangbar anzusehen ist.\n\nAus internistischer Sicht\n\n"}