{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a66aa0a1fe04920f8e9c29ee86cf63a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_113_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_113", "Checksum": "ca2bf93efc63a69454920a0b58943356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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M.________ an und\nging von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten nach Ablauf der\nAkutphase (spätestens Ende 2011) in einer angepassten, körperlich leichten\nTätigkeit aus (IV-act. 28-3/3). Nach Kenntnisnahme der oberwähnten Einwände\nvon Dr.med. G.________ bestätigte sie mit Stellungnahme vom 16. Oktober\n2013 ihre Einschätzung und hielt sinngemäss fest, aus der hausärztlichen Beurteilung ergäben sich keine neuen Befunde. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor (IV-act. 41-4/4).\n\n3.20 Im Rahmen des ersten Verfahrens vor Verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer eine rheumatologische Beurteilung von Dr.med. O.________\n(AF.________) vom 28. Oktober 2013 zu Handen von Dr.med. G.________ einreichen. Neben dem bereits bekannten chronischen lumboradikulären Syndrom\nL5 diagnostizierte Dr.med. O.________ eine Schmerzverarbeitungsstörung sowie chronisch rezidivierende Knieschmerzen links. In der Beurteilung führt\nDr.med. O.________ aus (Vi-act. 47):\n\nZusammenfassend besteht bei dem Patienten ein chronisches, lumboradikuläres\nSyndrom L5 links mit einem sensiblen und allenfalls leichtem motorischem Defizit.\nDie Situation ist sicherlich durch die bestehende Schmerzverarbeitungsstörung\ndeutlich erschwert wie die Inkongruenzen in der Untersuchung wie obenerwähnt zu\nzeigen vermögen. Jedoch zur Klinik korrelierend besteht ein bildgebender Befund,\ninsbesondere der Diskushernie L4/5, wobei die Situation des Segments L5/S1\nklinisch vordergründig nicht relevant ist.\n\nTherapie/Procedere: Eigentlich gehe ich mit den beurteilenden Spital AA.________\nund Dr. K.________ von der Balgrist-Klinik einig, dass auf Grund der bestehenden\nSchmerzverarbeitungsstörung und der durchgehend stark negativen\ninterventionellen Schmerztherapie Verbesserungsmöglichkeiten auf operativem\nWege kaum gegeben sein dürften (…).\n\n11\nVon deiner Seite her wird angefragt, inwiefern eine Evaluation der funktionellen\nLeistungsfähigkeit (EFL) notwendig ist.\nIch denke nicht, dass diese Untersuchung beim Patienten mit ausgeprägter\nSchmerzverarbeitungsstörung ausser der irrelevanten Aussage einer\nSelbstlimitation hilfreich ist und empfehle entsprechend nicht dessen\nDurchführung.\nTrotz dem Gesagten ist daran festzuhalten, dass beim Patienten ein\nlumboradikuläres Syndrom besteht, welches entsprechend die Leistungsfähigkeit\ndes Patienten beeinträchtigt. Aus rein rheumatologischer Sicht besteht eine\nArbeitsfähigkeit von 50% für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit\nHebe- und Tragbelastungen bis 10kg. Die Limitierung der zeitlichen Dauer ergibt\nsich aus der Notwendigkeit von intermittierenden Pausen. (…).\n\nDie Würdigung der bestehenden Schmerzverarbeitungsstörung und möglicher\npsychiatrischer Probleme kann meinerseits als Rheumatologe nicht durchgeführt\nwerden, wofür es eine psychiatrische Beurteilung braucht.\nIn diesem Sinne denke ich, dass bei der bestehenden hochkomplexen Situation\nzur definitiven Festlegung der Arbeitsfähigkeit ein interdisziplinäres Gutachten,\nunter Berücksichtigung rheumatologisch-wirbelsäulenorthopädisch-neurologisch-\npsychiatrischer Aspekte sinnvoll ist.\n\n3.21 Ab dem 20. September 2013 bis zum 14. Februar 2014 war der Versicherte\nauf Zuweisung des Hausarztes bei Dr.med. P.________, AE.________, in\npsychiatrischer Behandlung. Dieser diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit\nDepressivität und Somatisierungstendenz auf dem Boden anhaltender\npsychosozialer Belastung (ICD10 F43.22) und die Entwicklung körperlicher\nSymptome aus psychischen Gründen (ICD10 F68.0). Im Bericht vom 12. Mai\n2014 führte Dr.med. P.________ aus (Vi-act. 53):\n\nArbeitsunfähigkeit:\n\nDie Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht beträgt aktuell ca. 50%. Diese\nArbeitsunfähigkeit wird dem Patienten für die gesamte Behandlungszeitspanne\n(20.9.2013-14.02.2014) attestiert. Intensität und Ausprägungsgrad der depressiven\nAnpassungsstörung sind zu wenig schwerwiegend, um beim Patienten eine\nmarkantere Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu begründen. Im\nGegenteil – bezüglich des depressiven Leidens wäre eine Krankschreibung von\nmehr als 50% kontraindiziert, da aufgrund des dadurch eintretenden Verlusts an\nAktivität und Sozialkontakten die depressive Symptomatik sich eher verstärken\nwürde. (...).\n\n3.22 Am 4. November 2014 wurde der Versicherte vom RAD-Arzt Dr.med.\nQ.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Dieser\ngelangte zu folgenden Diagnosen (Vi-act. 58-7/8):\n\n- F62.80 andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem\nSchmerzsyndrom\n- F45.41 chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen\nFaktoren\n12\n- F32.1 chronifizierte, leichtgradige depressive Episode\n\nIm Weiteren führ Dr.med. Q.________ in seinem Bericht aus:\n\n"}