{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a66aa0a1fe04920f8e9c29ee86cf63a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_113_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_113", "Checksum": "ca2bf93efc63a69454920a0b58943356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.04.2018 I 2017 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rentenanspruch) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:51", "Checksum": "c3fec57ffd650d71ac763bd110e9c1de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.04.2018 I 2017 113\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenanspruch) | Invalidenversicherung\n\n2.3. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen (vgl.\ndazu Urteil BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017) definiert zudem das für\nsomatoforme Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren systematisierte\nIndikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer\nBelastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen)\nanderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen\neinzuschätzen (BGE 141 V 281 Erw. 2, 3.4 - 3.6 und 4.1).\n\n2.4 Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss,\nein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten\nversicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen\nBeweisanforderungen (Erw. 2.1 und 2.2 vorstehend), ist es beweiskräftig und die\ndarin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine\ndavon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des\nstrukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3;\nUrteil Bger 8C_260/2017 v. 1.12.2017 Erw. 4.2.5 m.H.).\n\n3. Den vorliegenden Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das\nFolgende zu entnehmen:\n\n5\n3.1 Eine Diskushernie L4/5 mediolateral links mit Wurzelkompression L5 links\nwurde beim Versicherten erstmals bereits im Mai 2002 diagnostiziert (IV-act. 10-\n35/36). Der damit verbundene Ischialgieschmerz verbesserte sich jedoch innert\nweniger Wochen und die angestammte Arbeit konnte wieder aufgenommen werden (IV-act. 10-34/36).\n\n3.2 Am 27. April 2005 wurde der Versicherte nach einer Patella-Luxation am\nlinken Knie operiert (arthroskopische Gelenkskörper-Entfernung, IV-act. 10-\n29/36). Der Versicherte war in der Folge mehrere Monate arbeitsunfähig (IV-act.\n10-22/36 ff.). In der Folge gelangte jedoch wieder eine vollständige Aufnahme\nder angestammten Tätigkeit.\n\n3.3 Ab dem 22. August 2011 wurde dem Versicherten wegen einem lumboradikulären Reizsyndrom von Seiten seines Hausarztes Dr.med. G.________ (Allgemeinmedizin FMH Y.________) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert\n(IV-act. 10-6/36).\n\n3.4 Anlässlich einer CT-Untersuchung im Spital Z.________ vom 1. September\n2011 wurden eine ältere links mediolaterale Diskushernie L4/L5 mit Affektion der\nNervenwurzel L5 sowie eine Diskushernie mediolateral rechts L5/S1 mit Affektion\nder Nervenwurzel S1 diagnostiziert (IV-act. 10-19/36).\n\n3.5 Mit Beurteilung vom 20. September 2011 hielt Dr.med. H.________ (Konsiliarärztin Orthopädie Spital AA.________) fest (IV-act. 10-17/36):\n\nAnamnestisch wie auch klinisch zeigt sich eindeutig eine radikuläre Symptomatik\nder L5er Wurzel links. Als ersten Therapieversuch starten wir heute eine Infiltration\nepidural auf Höhe L4/L5. Danach wird Herr C.________ ein Schmerzprotokoll\nführen.\n\n3.6 Im Bericht vom 3. Oktober 2011 hielt Dr.med. I.________ (Leitender Arzt\nWirbelsäulenchirurgie Spital AA.________) fest, dass die Schmerzen nach der\nInfiltration gemäss Patient um etwa 50% abgenommen hätten (IV-act. 10-14/36).\n\n3.7 Am 14. Oktober 2011 wurde auf Veranlassung von Dr.med. I.________ im\nZentrum für medizinische Radiologie (Röntgeninstitut Zürich-Altstetten) eine MRI-\nUntersuchung durchgeführt (IV-act. 12-9/12). Nach Vorliegen dieses Befundes\nhielt Dr.med. I.________ mit Bericht vom 18. Oktober 2011 zu Handen des\nHausarztes was folgt fest (IV-act. 10-12/36):\n\nVerantwortlich für die Beschwerden des Patienten ist meiner Meinung nach ganz\nklar die in Höhe L4/L5 sichtbare [linkslaterale] Diskushernie, die die abgehende\nWurzel L5 komprimiert. Neurologische Ausfälle, die ein notfallmässiges operatives\nVorgehen erzwingen würden (…) habe ich beim Patienten nicht finden können.\n\n6\nAuch überreichte mir der Patient seine IV-Papiere zum Ausfüllen, was natürlich\nauch für den Verlauf nach der Operation alles andere als vielversprechend ist.\nGleichwohl sehe ich auf der anderen Sicht eigentlich keine andere Chance, dem\nPatienten zu helfen, da die von uns durchgeführte Infiltration jetzt nach MRI-\nBeurteilung ganz klar am korrekten Ort durchgeführt wurde und nach Aussage des\nPatienten ja auch eine gewisse Wirkung entfaltet hat.\n\n3.8 Mit Bericht vom 15. November 2011 hielt Dr.med. I.________ fest, dass die\nPhysiotherapie wegen Zunahme der Schmerzen vom Patienten abgebrochen\nworden sei, gleichwohl habe der Versicherte später – mit dem Operationstermin\nkonfrontiert – angegeben, es gehe ihm eher besser. Auffällig sei, dass in der letzten Sprechstunde der IV-Antrag eine zentrale Rolle gespielt habe. Seine Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen seien eher ernüchternd, was die postoperative berufliche Integration anbelange (IV-act. 10-9/36).\n\n3.9 Am 23. Dezember 2011 berichtete Dr.med. I.________, nach Angaben des\nPatienten habe sich die Schmerzsituation markant verbessert, so dass die Meinung vorherrsche, die Operation nicht durchzuführen. Der Patient sei an zwei\nGehstützen mobilisiert, wobei im Vergleich zu den letzten Terminen auffalle, dass\nder Patient doch deutlich besser laufe (IV-act. 10-7/36). Zu Handen der IV-Stelle\nhielt Dr.med. I.________ am 3. Januar 2012 fest, der Patient sei aufgrund des\nlumboradikulären Schmerzsyndroms in seiner Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter\nstark eingeschränkt bzw. diese Arbeit könne aktuell nur eingeschränkt ausgeführt\nwerden (IV-act. 12-6/12). Bis Ende 2011 wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit\nattestiert (IV-act. 12-2/12).\n\n"}