{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a66aa0a1fe04920f8e9c29ee86cf63a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-113_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_113_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c0aa292b5cd6565e42dc3fd8b1469d949640707213cf40202ebfa31fc17d0edf17949b70e07c473b8247d5386d1bfad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_113", "Checksum": "ca2bf93efc63a69454920a0b58943356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Die Invalidität\nkann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1\nBundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf\ndem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).\nFür die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich\ndie Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-\n3\ntigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle\noder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare\nArbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem\nanderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).\n\n1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente,\ndie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen\nwieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40\n% invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch\nfrühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf\ndie Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht.\n\n1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,\nwenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.\n\nFür die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach\nDurchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage\nerzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen\nkönnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG).\n\n2.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und\nim Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und\ngegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche\nAufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu\nnehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte\nPerson arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist\nentscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen\nUntersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in\nKenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der\nmedizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet\nund ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231\nErw. 5.1; 125 V 351 Erw. 3a).\n\n4\n2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von\nexternen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und\nUntersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der\nErörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der\nBeweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien\ngegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb;\nUrteil 9C_278/2016 vom 22.7.2016 Erw. 3.2.2). Zweck eines interdisziplinären\nGutachtens ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu\nerfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der\nArbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen (BGE 137 V 210 Erw. 1.2.4;\nUrteil BGer 8C_260/2017 v. 1.12.2017 Erw. 4.2.1 m.H.). Die Frage, ob ein\nGutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob sich gestützt auf\ndie Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit\nanderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43\nAbs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten oder der\nGesamtbeurteilung der Beweiswert abgesprochen wird. Daher darf bei einem\npolydisziplinären Gutachten auf beweiskräftige Teilgutachten abgestellt werden,\ndie mit der - ohne Konsensbesprechung erfolgten - interdisziplinären\nGesamtwürdigung im Hauptgutachten nicht übereinstimmen (BGE 143 V 124\nErw. 2.2.4).\n\n"}