1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Januar 2016 eine ganze BVG-Invalidenrente zuzüglich 5% Zins (auf ausstehenden und fälligen Rentenbeträgen) ab dem 12. Dezember 2017 zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der beanwalteten Klägerin wird zu Lasten der Beklagten Ziff. 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.—zugesprochen.