Die Beklagten Ziff. 1, Ziff. 3 (anwaltlich vertreten) und Ziff. 4, welche im vorliegenden Fall als Vorsorgeversicherungen auftreten und damit eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnehmen, haben unbesehen des Verfahrensausganges keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_867/2014 vom 11.8.2015 Erw. 5; vgl. auch Urteil EVG B 132/04 vom 18.5.2005 Erw. 4 mit Verweis auf BGE 128 V 124 Erw. 5a). 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: