20 Letzteres wird vorliegend weder von der Klägerin noch von der Beklagten Ziff. 2 geltend gemacht. Die Verzugszinspflicht der Beklagten Ziff. 2 ab Zeitpunkt der Klageanhebung (12.12.2017) ist damit gegeben. Auch in diesem Sinne ist die Klage gutzuheissen. 6.1 Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG hat in der Regel kostenlos zu sein (vorstehend Erw. 1.1.1). Gründe, welche von diesem Grundsatz abzuweichen berechtigen könnten (mutwillige und leichtsinnige Prozessführung; vgl. BGE 124 V 285), sind nicht ersichtlich und werden zu Recht von keiner Partei geltend gemacht.