Diese hat der Klägerin mit Verfügung vom 22. Juni 2017 bei einem ermittelten IV-Grad von 100% eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab 1. Januar 2016 zugesprochen (IV-act. 91-1/2 und 92-4/8). Die Klägerin hat damit für die Zeit ab 1. Januar 2016 Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG und Art. 26 Abs. 1 BVG). In diesem Sinne ist die Klage gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Prüfung einer Bindungswirkung der IV-Verfügung für die übrigen Beklagten. 5.6 Die Klägerin fordert einen Verzugszins von 5% ab Datum der Klageanhebung.