5.5 Die Beklagte Ziff. 2 war in das IV-rechtliche Verfahren einbezogen, welches mit Zusprache einer ganzen Invalidenrente an die Klägerin abgeschlossen wurde (vgl. IV-Verfügung vom 22.6.2016; die IV-Verfügung wurde der Beklagten Ziff. 2 zur Kenntnisnahme zugestellt; IV-act. 97 und 98). Mithin besteht für die Beklagte Ziff. 2 eine Bindungswirkung an den Entscheid der IV-Stelle Luzern (vgl. vorn Erw. 3.2.1 und 3.2.2). Diese hat der Klägerin mit Verfügung vom 22. Juni 2017 bei einem ermittelten IV-Grad von 100% eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab 1. Januar 2016 zugesprochen (IV-act. 91-1/2 und 92-4/8).