Ob zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur Arbeitsunfähigkeit im August / September 2014 und ab Januar 2015 geführt haben, ein sachlicher Zusammenhang besteht, kann deshalb hier offen bleiben. 5.4 Dem Gesagten nach ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Januar 2015 eingetreten ist. Der Eintritt fällt damit in die Zeit, als die Klägerin bei der Beklagten Ziff. 2 berufsvorsorgeversichert war.