19 auszugehen ist (gegenteilige Arztberichte oder ärztliche Atteste sind nicht aktenkundig) und dass bis zum Eintritt der erneuten Schwindelanfälle im Januar 2015 eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erschien. Für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ist es hingegen nicht erforderlich, dass die Klägerin während drei Monaten lückenlos einer Erwerbstätigkeit nachging.