5.3.2 Die Einwände der Beklagten Ziff. 2 zum nach ihrer Auffassung nicht unterbrochenen zeitlichen Zusammenhang sind unbehelflich (vgl. insb. Klageantwort der Beklagten Ziff. 2 S. 7 Ziff. 19 und 20). Dass die Vermittlungsfähigkeit einer stellensuchenden Person nicht mit deren Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen ist, ändert im vorliegenden Fall nichts daran, dass für die Klägerin in der Zeit vom 18. September 2014 bis 18. Januar 2015, mit Ausnahme einer kurzen Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 14. Dezember 2014, überwiegend wahrscheinlich von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit