Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich in der IV-Anmeldung vom 27. Mai 2015 ebenfalls erst ab Januar 2015 als vollständig arbeitsunfähig beurteilte, woraus im Umkehrschluss zu folgern ist, dass sie sich bis dahin als arbeitsfähig betrachtete. Mithin war die Klägerin zwischen der Drehschwindel-Erkrankung im August 2014 und der Erkrankung im Januar 2015 mehr als drei Monate zu mindestens 80% arbeitsfähig, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht (Bundesgerichtsurteil 9C_147/2017 vom 20.2.2018 Erw. 4.4).