In dieser neuen Stelle arbeitete sie bis Mitte Januar 2015 (mit kurzem Unterbruch vom 10. - 14.12.2014 wegen der Mononukleose-Infektion), ehe Mitte Januar 2015 heftige Schwindelanfälle einsetzten, welche ihr seither eine Erwerbstätigkeit verunmöglichen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich in der IV-Anmeldung vom 27. Mai 2015 ebenfalls erst ab Januar 2015 als vollständig arbeitsunfähig beurteilte, woraus im Umkehrschluss zu folgern ist, dass sie sich bis dahin als arbeitsfähig betrachtete.