Vielmehr ist in Bezug auf den Schwindelanfall im August 2014 von einer Erholung der Klägerin bis zum Anfall im Januar 2015 auszugehen, so dass bei ihr aus der Optik dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit (bzw. eine solche von mindestens 80 %) vorlag. So war es ihr möglich, sich nach der Kündigung per 14. September 2014 umgehend beim RAV anzumelden, Stellenbemühungen zu tätigen und relativ rasch eine neue Stelle zu finden und diese anzutreten. In dieser neuen Stelle arbeitete sie bis Mitte Januar 2015 (mit kurzem Unterbruch vom 10. - 14.12.2014