In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum zeitlichen Zusammenhang zwischen den ursprünglich aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der späteren Invalidität (vorn Erw. 3.4.2) kann im Falle der Klägerin jedenfalls nicht gesagt werden, für die Zeit ab September 2014 sei eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich gewesen. Vielmehr ist in Bezug auf den Schwindelanfall im August 2014 von einer Erholung der Klägerin bis zum Anfall im Januar 2015 auszugehen, so dass bei ihr aus der Optik dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit (bzw. eine solche von mindestens 80 %) vorlag.