Bereits am 15. November 2014 nahm die Klägerin eine neue Arbeit als Pflegehelferin bei der I.________ auf, welche aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit beim letzten Arbeitgeber einstweilen befristet wurde (Kläg-act. 9 S. 2). Im Zwischenbericht Absenzmanagement vom 25. Februar 2015 wurde festgehalten, dass der Klägerin die Arbeit gut gefalle und sie sich im Team und am Arbeitsplatz wohl fühle (Kläg-act. 9 S. 2).