Beim Erstgespräch mit der RAV-Personalberaterin am 23. Oktober 2014 gab die Klägerin an, wieder eine 80%-Stelle als Pflegehelferin zu suchen. Beim letzten Arbeitgeber sei die Kündigung aufgrund ihrer Krankheitsausfälle noch während der Probezeit erfolgt, sie sei aber wieder voll arbeitsfähig. Die RAV- Personalberaterin beurteilte die Arbeitsbemühungen der Klägerin quantitativ und 18 qualitativ als genügend (Kläg-act. 8). Bereits am 15. November 2014 nahm die Klägerin eine neue Arbeit als Pflegehelferin bei der I.____