Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin vom 18. September 2014 bis 18. Januar 2015 (mit Ausnahme einer kurzen Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 14. Dezember 2014, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Mononukleose-Infektion zurückzuführen ist, die in keinem Zusammenhang zur hier relevanten Drehschwindelerkrankung steht) vollständig arbeitsfähig war. Hierfür sprechen im Sinne von Indizien auch folgende Umstände: Die Klägerin meldete sich am 5. September 2014 zur Arbeitsvermittlung an (Kläg-act. 7). Beim Erstgespräch mit der RAV-Personalberaterin am 23. Oktober 2014 gab die Klägerin an, wieder eine 80%-Stelle als Pflegehelferin zu suchen.