5.3.1 Es ist anhand der Akten zwar erstellt, dass die Klägerin seit langem an Drehschwindelattacken litt und aufgrund einer Schwindelepisode im August/ September 2014 deswegen hospitalisiert wurde und (kurzzeitig) vollständig arbeitsunfähig war (vom 22.8.2014 − 31.8.2014 bzw. nachträglich verlängert bis 17.9.2014). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin vom 18. September 2014 bis 18. Januar 2015 (mit Ausnahme einer kurzen Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 14. Dezember 2014, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Mononukleose-Infektion zurückzuführen ist, die in keinem Zusammenhang zur hier relevanten Drehschwindelerkrankung steht) vollständig arbeitsfähig war.