5.2 Bei dieser Ausgangslage ergibt sich folgendes Bild: Die RAD-Ärztin T.________ und die IV-Stelle Luzern gehen davon aus, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, im Januar 2015 erfolgt ist. Auch die Fachpersonen des Schwindelzentrums des USZ gehen von einem chronischen, am ehesten sekundär somatoformen Drehschwindel seit Januar 2015 aus (vgl. vorn Erw. 4.9, Diagnose). Schliesslich ging auch die Klägerin selber in der IV-Anmel-dung vom 27. Mai 2015 davon aus, dass sie erst infolge des im Januar 2015 erneut aufgetretenen Drehschwindels vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig wurde.