5.1.2 Im Umkehrschluss zu diesen Ausführungen muss gelten, dass die Klägerin vom 18. September 2014 bis 9. Dezember 2014 und vom 15. Dezember 2014 bis 18. Januar 2015 vollständig arbeitsfähig war. Gegenteiliges wird von keiner Partei geltend gemacht (jedenfalls nicht substantiiert).