17 Wahrscheinlichkeit ist deshalb davon auszugehen, dass die Mononukleose- Infektion zur Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2014 geführt hat. Daran ändert auch der Bericht der RAD-Ärztin T.________ vom 2. November 2016 nichts, nach welchem es bei der Klägerin Anfang Dezember 2014 zu verstärktem Auftreten der Schwindelanfälle und der Übelkeit gekommen sei. T.________ hält in diesem Bericht denn auch fest, dass die Klägerin (erst) seit Januar 2015 ohne Unterbrechung 100% arbeitsunfähig sei (IV-act. 81-4/15 Arbeitsanamnese).