Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 14. Dezember 2014 lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht restlos klären. Dem Bericht des Spitals O.________ ist indes zu entnehmen, dass die Klägerin im Dezember 2014 an einer Mononukleose-Infektion (Pfeiffersches Drüsenfieber) erkrankt war (vgl. Kläg-act 25; vgl. auch Bericht des USZ vom 23.3.2016, IV-act. 71-16/24). Eine andere Ursache wird von keiner Partei geltend gemacht. Mit überwiegender