In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit hielt die RAD-Ärztin fest, dass bei der Versicherten für die letzte Tätigkeit als Pflegehelferin seit Januar 2015 eine AUF von 100% bestehe (IV-act. 81-13/15 oben). Im Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle Luzern vom 16. Februar 2017 wurde der Klägerin im Haushalt eine gesundheitlich bedingte Einschränkung von 7.15% attestiert. Im Bericht wurde zudem festgehalten, dass die Klägerin im Gesundheitsfall einer Tätigkeit im 100%-Pensum nachgehen würde. Die beiden 80%-Stellen habe sie nur angenommen, weil sie keine Tätigkeit mit 100% gefunden habe (IV-act. 8513/13).