4.12 Am 21. Oktober 2016 wurde die Klägerin von der RAD-Ärztin T.________ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) psychiatrisch untersucht. Im Bericht vom 2. November 2016 hielt die RAD-Ärztin die folgenden Diagnosen mit lang anhaltender / dauerhafter Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin fest (IV-act. 81-8/15 unten): Komplexe Traumafolgestörung ICD-10: F43.8 15 Dissoziative Störungen, dissoziative Amnesie, dissoziative Bewegungsstörung ICD-10: F44.7 Chronischer Drehschwindel mit Nausea, sekundär somatoform überlagert