Damals sei Physiotherapie gemacht worden. Nach ca. zwei Monaten seien die Beschwerden nicht mehr vorhanden gewesen. Diesmal seien die Beschwerden ausgeprägter (Kläg-act. 9 S. 3). 4.8.2 Am 23. März 2015 reichte der Hausarzt der Klägerin, Dr.med. J.________ (FMH Allgemeinmedizin) der Q.________ ein Arztzeugnis ein, worin er als Diagnose akuter Schwindel mit Hospitalisation festhielt (IV-act. 31-36/40). Die Klägerin sei vom 20. Januar 2015 bis auf weiteres 100% arbeitsunfähig.