4.3 Am 5. Juli 2014 vertrat sich Klägerin den rechten Fuss, worauf sie sich in die Notfallbehandlung ins Luzerner Kantonsspital begab, wo ein OSG-Distor- sionstrauma rechts diagnostiziert wurde. Die Klägerin war deswegen vom 5. bis 19. Juli 2014 100% arbeitsunfähig (IV-act. 31-15f./40).