2c/aa-bb mit Hinweisen). Ist eine allenfalls auch länger als drei Monate dauernde Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten oder beruhte sie massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers und war eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich, ist eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges zu verneinen (BGE 134 V 20 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Bundesgerichtsurteil 9C_767/2011 vom 4.5.2011 Erw. 4.3 [SZS 2012 S. 448; H.- U. Stauffer, a.a.O., S. 73). 4. In Bezug auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts des invalidisierenden Gesundheitsschadens bei der Klägerin lässt sich den vorliegenden Akten unter anderem folgendes entnehmen: