Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Allerdings darf diese Frist nicht schematisch (analog) angewendet werden (BGE 123 V 262 Erw. 1c, 120 V 112 Erw. 2c/aa-bb mit Hinweisen).