3.4.1 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs wird die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu 100% oder − in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 23 lit. a BVG − zumindest zu 80% gefordert. Dies ist so zu verstehen, dass eine