Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, etwa durch einen Abfall an Leistungen mit entsprechender Feststellung oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (H.- U. Stauffer, a.a.O., S. 72 oben mit Verweis auf Urteil EVG B 86/01 vom 27.7.2003).