Stützt sich die Vorsorgeeinrichtung jedoch auf die IV-Verfügung, die ihr nicht eröffnet wurde, stellt sich das Problem des Nichteinbezugs nicht mehr (H.-U. Stauffer, a.a.O., S. 60 mit Verweis auf SZS 2010 S. 277 [9C_469/2009]). In diesem Fall muss sich die versicherte Person die Verbindlichkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung selbst dann entgegenhalten lassen, wenn die Vorsorge-einrichtung im IV-Verfahren nicht beteiligt war; auch hier bleibt die offensicht-liche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die IV- Stelle vorbehalten (Bundesgerichtsurteil 9C_693/2009 vom 10.9.2010 Erw. 5.1; BGE 138 V 125 Erw. 3.3; BGE 133 V 67 Erw. 4.3.2).