Ist die Verfügung der Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden, erlangt diese jedoch Kenntnis von der Verfügung, kann ihr dies nicht angerechnet werden. Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht an die IV-Verfügung gebunden und kann den Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge frei beurteilen (H.-U. Stauffer, a.a.O., S. 60 mit Verweis auf SVR 2012 BVG Nr. 30). Stützt sich die Vorsorgeeinrichtung jedoch auf die IV-Verfügung, die ihr nicht eröffnet wurde, stellt sich das Problem des Nichteinbezugs nicht mehr (H.-U. Stauffer, a.a.O., S. 60 mit Verweis auf SZS 2010 S. 277 [9C_469/2009]).