9 Versäumt eine IV-Stelle den Einbezug einer präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich (H.-U. Stauffer, a.a.O., S. 60 mit Verweis auf BGE 132 V 1 Erw. 3; BGE 132 V 74 Erw. 3.2.2 u.w.H.). Ist die Verfügung der Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden, erlangt diese jedoch Kenntnis von der Verfügung, kann ihr dies nicht angerechnet werden.