3.2.2 Wird ein Entscheid der IV der betreffenden Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet, ist diese nicht daran gebunden. Die Eröffnung und damit die Gewährung des rechtlichen Gehörs entspricht der rechtsstaatlichen Minimalanforderung. Mit Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 besteht die Pflicht, die IV-Verfügung auch Vorsorgeeinrichtungen zu eröffnen (H.-U. Stauffer, a.a.O., S. 60 mit Verweis u.a. auf BGE 129 V 74 Erw. 4.1 und BGE 129 V 157 Erw. 3).