Art. 24 Abs. 1 BVG regelt die Höhe der Rente. Der Versicherte hat Anspruch auf: a. eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist; b. eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist; c. eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; d. eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.