8 (Klageantwort der Beklagten Ziff. 4 S. 3 Ziff. 4.4 a). Ob der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit mit dem Beginn der Wartezeit gemäss IVG am 19. Januar 2015 zusammenfalle, hänge damit zusammen, ob zwischen den Arbeitsunfähigkeiten, die am 22. August 2014, am 10. Dezember 2014 und am 19. Januar 2015 begonnen hätten, ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang bestehe. Aus Sicht der Beklagten Ziff. 4 erscheine die Annahme der IV, wonach die Wartezeit am 19. Januar 2015 begonnen habe, nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich. Während der Versicherungszeit bei der Beklagten Ziff. 4 habe