2.2.4 Die Beklagte Ziff. 4, bei der die Klägerin infolge des ALV-Taggeldbezugs vom 15. September 2014 bis 14. November 2014 berufsvorsorgeversichert war, macht im Wesentlichen geltend, die IV-Verfügung vom 22. Juni 2017 sei für sie in Bezug auf den Rentenanspruch, den Rentenbeginn und die Rentenhöhe nicht bindend, da die Beklagte Ziff. 4 nicht in das Verfahren einbezogen gewesen sei